Norm
JN §104 Abs1 CRechtssatz
Ist die vorgelegte Urkunde nach ihrer inneren und äußeren Form objektiv als Nachweis der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung anzusehen, so trifft den die Richtigkeit des Inhaltes Bestreitenden die Beweislast, daß die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung tatsächlich nicht erfolgt sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040336Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0060OB00733_8100000_003