Norm
ZPO §405 ARechtssatz
Das Eingehen des Berufungsgerichtes auf einen im Berufungsverfahren entgegen § 483 Abs 3 ZPO geltend gemachten neuen Anspruch (Klagegrund) muß vom Revisionsgegner, zu dessen Lasten es sich in der Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt hatte, nicht gerügt werden; der OGH hat den neuen Anspruch (Klagegrund) nicht zu berücksichtigen (§ 405 ZPO). (ebenso gleichzeitig 1 Ob 633/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041065Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00036_8100000_002