Norm
AußStrG §235 Abs1Rechtssatz
Von der aus § 235 Abs 1 AußStrG abzuleitenden Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges sind nicht nur Leistungsklagen sondern auch Feststellungsklagen betroffen, soweit das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis im oben dargestellten Sinn einer Rechtsgestaltung im Zug der noch ausstehenden nachehelichen Aufteilung unterworfen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008568Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018