TE Vfgh Beschluss 2008/2/25 B94/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
Tir GVG 1996
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung dergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Pachtvertrags alsgegenstandslos mangels Beschwer infolge grundverkehrsbehördlicherGenehmigung des in der Folge zwischen den Beschwerdeführernabgeschlossenen Kaufvertrags über die Liegenschaft; keinKostenzuspruch, bloß materielle Klaglosstellung

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Pachtvertrag vom 31. Dezember 2002 erwarb derrömisch eins. 1. Mit Pachtvertrag vom 31. Dezember 2002 erwarb der

Zweitbeschwerdeführer das Bestandrecht an der im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ 962 GB Ellmau. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 6. Dezember 2006 versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Weiteren: LGVK) diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.

Begründend führte die LGVK u.a. Folgendes aus:

"Zusammenfassend vertritt daher die Landes-Grundverkehrskommission die Auffassung, dass der gegenständliche Pachtvertrag aus agrarstrukturellen Gründen nicht genehmigungsfähig ist, da zum einen auf Seiten des Verpächters eine landwirtschaftliche Liegenschaft zurück bleibt, und zum anderen auf Seiten des Pächters die wirtschaftliche Notwendigkeit der Pachtung einer derartig großzügigen Grundstücksfläche für die Haltung von ca. 6 Pferden nicht nachvollzogen werden kann. Der gegenständliche Pachtvertrag entspricht aus den genannten Gründen nicht dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und auch nicht dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

3. Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2008 teilte die LGVK mit, dass einem am 16. Mai 2007 zwischen den Beschwerdeführern abgeschlossenen Kaufvertrag über die gesamte EZ 962 und das Gst. 422/1 in EZ 1052, je GB Ellmau, mit Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz vom 21. September 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Dieser Bescheid, der mit dem Schreiben vorgelegt wurde, sei in Rechtskraft erwachsen; die Verbücherung des Eigentumsrechts des Zweitbeschwerdeführers sei zwischenzeitlich durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer seien aufgrund dieser Genehmigung des Eigentumserwerbs durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Inbestandnahme derselben Liegenschaft nicht mehr beschwert. 3. Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2008 teilte die LGVK mit, dass einem am 16. Mai 2007 zwischen den Beschwerdeführern abgeschlossenen Kaufvertrag über die gesamte EZ 962 und das Gst. 422/1 in EZ 1052, je GB Ellmau, mit Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz vom 21. September 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Dieser Bescheid, der mit dem Schreiben vorgelegt wurde, sei in Rechtskraft erwachsen; die Verbücherung des Eigentumsrechts des Zweitbeschwerdeführers sei zwischenzeitlich durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer seien aufgrund dieser Genehmigung des Eigentumserwerbs durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Inbestandnahme derselben Liegenschaft nicht mehr beschwert.

4. Die vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme aufgeforderten Beschwerdeführer teilten mit Schreiben vom 4. Februar 2008 mit, dass sie sich als klaglos gestellt erachten. Sie beantragten den Zuspruch der Verfahrenskosten.

II. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004).römisch II. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche zB VfSlg. 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004).

2. Der angefochtene Bescheid ist zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Mit der (rechtskräftigen) grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Eigentumserwerbs u.a. an der Liegenschaft EZ 962 GB Ellmau durch den Zweitbeschwerdeführer mit Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission vom 21. September 2007 wurde dem Anliegen der Beschwerdeführer im Ergebnis jedoch Rechnung getragen. Damit sind aber die von den Beschwerdeführern behaupteten nachteiligen Folgen des angefochtenen Bescheides (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst seine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition der Beschwerdeführer bewirken.

3. Die Beschwerdeführer sind daher - wie sie in ihrer Äußerung vom 4. Februar 2008 selbst dartun - durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war.

4. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG - da der Gegenstand der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung je und je verschieden war - nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209/1998, 16.326/2001).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH /Klaglosstellung, Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B94.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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