Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1Rechtssatz
Die relative Formlosigkeit des außerstreitigen Verfahrens hat aber keineswegs das Ziel, den Rechtsschutz der Betroffenen zu verschlechtern, sondern dient im Gegenteil der Erfüllung der vom Gesetz dem Gericht ausdrücklich vorgeschriebenen Verpflichtung alle wesentlichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG), also im öffentlichen Interesse über das Parteienvorbringen hinaus die materielle Wahrheit zu erforschen, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und damit den Parteien weitesgehend Chancengleichheit zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006070Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00721_8100000_003