Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Ansicht, daß eine "werdende" Gesellschaft mbH oder die unter deren Firma handelnde Personenmehrheit als solche nicht Mitglied einer Personalhandelsgesellschaft sein kann sowie, eine nachträgliche Genehmigung rechtsgeschäftlichen Handelns durch die entstandene Gesellschaft mbH nicht auf einen Zeitpunkt vor deren Entstehung als juristische Person rückbezogen werden kann (vor GmbHNov 1980).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087446Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0060OB00012_8100000_001