RS OGH 1981/9/16 1Ob721/81, 1Ob509/86, 3Ob2368/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1981
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Norm

ABGB §176 B
AußStrG §2 F1
AußStrG §9 A2f
AußStrG §9 B1
AußStrG §14 A4
AußStrG §16 BII2g
AußStrG §185
MRK Art6 V1

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anhörung der Mutter und ihrer Vernehmung zu sie treffenden Beschuldigungen durch nicht einmal vom Gericht vernommene Zeugen in einem ihre Rechte so sehr berührenden Verfahren wie dem über die Entziehung der ihr übertragenen elterlichen Rechte und Pflichten nach § 176 Abs 1 ABGB stellt eine so schwere Verletzung von Verfahrensgrundsätzen dar, daß sie als Nullität im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG zu gelten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005987

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0010OB00721_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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