Norm
EheG §82 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Rechte an einer Ehewohnung unterliegen der nachehelichen Aufteilung als Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens, wenn es sich um die Ehewohnung handelte, und zwar selbst dann, wenn sie durch die negativen Merkmale nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG gekennzeichnet wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020