Norm
ZPO §193Rechtssatz
Allein das Vorbringen in erster Instanz ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist. Nur dieses ist der - von den Gerichten sodann rechtlich zu qualifizierende - "geltend gemachte Anspruch", dessen Bejahung oder Verneinung Rechtskraftwirkungen dahin erzeugt, daß der Anspruch nicht mehr erhoben werden kann, wenn Gleichheit der Parteien gegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036906Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00036_8100000_001