Norm
StGB §29Rechtssatz
Der im Familienkreis begangene Diebstahl (§ 166 StGB) ist ein rechtlich selbständiges Delikt, für das im Verhältnis zu nicht privilegierten Diebstählen das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB nicht gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090914Dokumentnummer
JJR_19810917_OGH0002_0130OS00125_8100000_001