Norm
StGB §21Rechtssatz
Wenn der Gerichtshof zweiter Instanz im Verfahren über eine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters, mit dem der Angeklagte schuldig gesprochen und zugleich seine Anstaltsunterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet wurde, zur Ansicht gelangt, daß die Voraussetzungen zwar nicht für einen Schuldspruch, wohl aber für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 StGB vorliegen, darf er nicht selbst die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB anordnen, sondern hat das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß § 434 Abs 1 letzter Satz StPO in Verbindung mit §§ 474, 489 Abs 1 StPO die Unzuständigkeit des Einzelrichters auszusprechen und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (§§ 429, 430 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) zu veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089979Dokumentnummer
JJR_19810917_OGH0002_0120OS00124_8100000_001