RS OGH 1981/9/17 12Os124/81 (12Os125/81), 12Os10/84, 11Os18/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1981
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Norm

StGB §21
StPO §430 Abs1
StPO §434 Abs1
StPO §489 Abs1

Rechtssatz

Wenn der Gerichtshof zweiter Instanz im Verfahren über eine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters, mit dem der Angeklagte schuldig gesprochen und zugleich seine Anstaltsunterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet wurde, zur Ansicht gelangt, daß die Voraussetzungen zwar nicht für einen Schuldspruch, wohl aber für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 StGB vorliegen, darf er nicht selbst die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB anordnen, sondern hat das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß § 434 Abs 1 letzter Satz StPO in Verbindung mit §§ 474, 489 Abs 1 StPO die Unzuständigkeit des Einzelrichters auszusprechen und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (§§ 429, 430 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) zu veranlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089979

Dokumentnummer

JJR_19810917_OGH0002_0120OS00124_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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