Norm
VersVG §38 Abs1 Satz2Rechtssatz
Die sonst unwiderlegbare Vermutung des Rücktritts des Versicherers vom Vertrag kann durch den Nachweis einer auch nur schlüssigen Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des Vertrages widerlegt werden; vor Ablauf der Klagefrist kann diese Vereinbarung aber nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers, das ist unter Aufrechterhaltung der Deckung, geschlossen werden. Ein einseitiges Verhalten des Versicherers kann die Rücktrittsvermutung nicht widerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080555Dokumentnummer
JJR_19810917_OGH0002_0070OB00039_8100000_001