RS OGH 1981/9/17 7Ob596/81, 1Ob690/84, 9Ob133/98v, 2Ob52/03s, 8Ob59/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1981
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Norm

ABGB §1167
ABGB §1168a

Rechtssatz

1)

Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

2)

Der Unternehmer haftet insbesondere dann nicht für Mängel des Werkes, wenn der vom Besteller beigestellte Stoff für eine von mehreren gleich zweckmäßig erscheinenden Bearbeitungsmethoden ungeeignet war, ohne daß der Unternehmer, der diese Methode gewählt hat, dies selbst beim Fachwissen eines Sachverständigen (§ 1299 ABGB) erkennen konnte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 596/81
    Entscheidungstext OGH 17.09.1981 7 Ob 596/81
    Veröff: EvBl 1982/2 S 14 = SZ 54/128 = JBl 1982,603
  • 1 Ob 690/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84
    nur: Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. (T1) Veröff: JBl 1985,622 = SZ 58/7
  • 9 Ob 133/98v
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 133/98v
    nur T1
  • 2 Ob 52/03s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften. (T2)
  • 8 Ob 59/12b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 59/12b
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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