Norm
StGB §142 Abs2 GaRechtssatz
Verletzungsfolgen sind regelmäßig ein Indiz für größere Intensität und sohin Erheblichkeit des gewalttätigen räuberischen Vorgehens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015