Norm
DP §21Rechtssatz
1. Die privatrechtliche Handlungsfreiheit fällt nicht unter die Eigentumsgarantie des Art 5 StGG.
2. Die Standes - und Berufspflichten eines öffentlichen Beamten sind keine Einschränkungen des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes.
3. Art 6 Abs 1 der MRK enthält nicht die Anordnung, daß jede "Sache" öffentlich und von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden werden müsse, sondern hat nur zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen zum Gegenstand.
4. Der Begriff "strafrechtliche Anklage" im Art 6 Abs 1 der MRK ist auf Strafrecht im engeren und eigentlichen Sinn ("Kriminalrecht") zu beziehen.
5. Das Disziplinarrecht der Beamten fällt als eine Materie des Dienstrechtes und der Ahnung von Verstößen gegen Standespflichten und Berufspflichten nicht unter Art 6 der MRK. Die Zuständigkeit der von der DP geschaffenen Disziplinarkommissionen ist demnach von Art 6 der MRK nicht berührt worden.
VfGH vom 12.06.1964, B 350/63; Veröff: ÖVA 1964,165
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054622Dokumentnummer
JJR_19810922_OGH0002_0050OB00640_8100000_001