Norm
Geo §114 Abs2Rechtssatz
Auch wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, sind die gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen gerichteten Revisionsausführungen des Beklagten gemäß § 42 Abs 3 JN unbeachtlich, wenn die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht - mag der diesbezügliche, in das Ersturteil aufgenommene Beschluß auch entgegen der (durch die Vorschriften der ZPO allerdings nicht gedeckten) Bestimmung des § 114 Abs 2 Geo eine Sonderung von Spruch und Begründung nicht aufweisen - unangefochten in Rechtskraft erwuchs (auch der Beklagte hätte gegen den erstgerichtlichen Beschluß gemäß § 261 Abs 3 ZPO ein Rechtsmittel erheben können).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040292Dokumentnummer
JJR_19810922_OGH0002_0050OB00638_8100000_003