Norm
AußStrG §1 B1Rechtssatz
Nicht nur der sich als Folge eines rechtswidrigen Eingriffes in das Wohnungs- und Miteigentumsrecht ergebende Beseitigungsanspruch (Wiederherstellung des früheren Zustandes), sondern auch und erst recht der zur Abwehr drohender künftiger Rechtseingriffe geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist dem streitigen Rechtsweg vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005855Dokumentnummer
JJR_19810922_OGH0002_0050OB00006_8100000_002