Norm
ZPO §84 Abs2 IRechtssatz
Jedenfalls seit der Neufassung des § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO durch das Konsumentenschutzgesetz kann kein Zweifel mehr daran bestehen, daß die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als Antrag im außerstreitigen Verfahren statt als Klage im Sinne des § 226 ZPO und der Parteien als Antragsteller statt als Kläger und als Antragsgegner statt als Beklagte unerheblich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036313Dokumentnummer
JJR_19810922_OGH0002_0050OB00006_8100000_004