Norm
AußStrG §1 B1Rechtssatz
Das WEG 1975 hat zwar den Anwendungsbereich des Verfahrens außer Streitsachen weitgehend auf alle Angelegenheiten der Verwaltung ausgedehnt, weil es sich dabei vorwiegend um die Rechtsgestaltung innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft handelt, die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren hat jedoch hinsichtlich der Ansprüche auf Abwehr eigenmächtiger widerrechtlicher Maßnahmen, die dem Miteigentum entspringen, durch die Regelung des § 26 Abs 1 Z 2 dieses Gesetzes keine Änderung erfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005841Dokumentnummer
JJR_19810922_OGH0002_0050OB00006_8100000_001