Norm
StGB §127 ERechtssatz
Auch dann liegt Raub vor, wenn das Opfer, gegen das Gewalt und Drohung angewendet wurde, fluchtartig den Tatort (hier: Personenkraftwagen) verläßt und der mit Raubvorsatz handelnde Täter sogleich zurückgelassene Sachen (hier Handtasche mit Geld) als Beute an sich bringt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093573Dokumentnummer
JJR_19810923_OGH0002_0110OS00143_8100000_001