Norm
ABGB §1041 A1Rechtssatz
Wie ganz allgemein der Anspruch auf den Ersatz des Wertes bestehen bleibt, wenn der zunächst eingetretene Nutzen später wegfällt, ist auch jener Bereicherte ersatzpflichtig, der die Sache veräußert oder verschenkt hat. Das Ausmaß des Ersatzanspruches richtet sich dabei nach der Redlichkeit des Bereicherten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012