RS OGH 1981/9/24 7Ob656/81, 6Ob546/82, 1Ob606/87, 5Ob578/87, 7Ob674/90, 2Ob571/94, 9Ob1604/94, 2Ob22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1981
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Norm

ABGB §1294
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2
ZPO §502 Abs1 HIII9

Rechtssatz

Übliche leichte Verstöße gegen Sportregeln, durch die bei Ausübung eines Kampfsportes Körperverletzungen zugefügt werden, sind in der Regel nicht rechtswidrig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 656/81
    Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 656/81
    Veröff: SZ 54/133 = JBl 1983,101
  • 6 Ob 546/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 546/82
    Auch; Beisatz: "Hineinrutschen" beim Fußballspiel. (T1)
  • 1 Ob 606/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 606/87
    Beisatz: Auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regel gekämpft wird, wird ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen. (hier: durch Fehleinschätzung der eigenen Geschwindigkeit eines fünfzehn - jährigen verursachter Beinbruch eines Mitspielers beim Freizeithockeyspiel). (T2); Veröff: JBl 1988,114
  • 5 Ob 578/87
    Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 578/87
    Veröff: SZ 60/176
  • 7 Ob 674/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 674/90
    Beisatz: Diese Grundsätze werden nicht nur auf Kampfsportarten, sondern auf alle in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten angewendet, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder Verletzungen von Teilnehmern kommen kann. (T3)
  • 2 Ob 571/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 2 Ob 571/94
    Auch; Beisatz: Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung beim Kampfsport ist erst dann gegeben, wenn das Verhalten des Schädigers über einen beim Kampf um den Ball immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht. (T4)
  • 9 Ob 1604/94
    Entscheidungstext OGH 28.10.1994 9 Ob 1604/94
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 2255/96y
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2255/96y
  • 7 Ob 251/01i
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 251/01i
    Auch; Beisatz: Hier: American Football. (T5)
  • 6 Ob 169/04b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 169/04b
    Beisatz: Ob der konkrete Unfallshergang über einen immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T6); Beisatz: Hier: Fußball. (T7)
  • 2 Ob 109/03y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 109/03y
    Beis wie T3
  • 6 Ob 76/05b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 76/05b
    Vgl aber; Beis ähnlich T3; Beisatz: Diese Grundsätze sind nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der Verletzte im Zeitpunkt seines vom Schädiger ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilnahm. (T8); Beisatz: Hier: Der Verletzte hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. (T9)
  • 7 Ob 157/06y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 157/06y
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen. (T10)
  • 3 Ob 81/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 81/06t
    Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Das „Hineinrutschen" mit gestrecktem Bein „in einen Gegner", um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, ist unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt. (T11)
  • 3 Ob 40/08s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 40/08s
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung beim Volleyballspiel durch Spieler der eigenen Mannschaft - atypischer Sorgfaltsverstoß bejaht. (T12); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 91/06p. (T13)
  • 2 Ob 7/08f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 7/08f
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: An dieser Einzelfallbezogenheit kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der „parallele" Radsport allenfalls ein Breitensport sein mag. (T14); Beisatz: Hier: Beurteilung einer Behinderung beim Zielsprint eines Radrennens. (T15)
  • 8 Ob 111/12z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 111/12z
    Beisatz: Hier: Ungezielter Schlag gegen am Trikot zerrenden Gegner beim Fussballspiel. (T16)
  • 2 Ob 16/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 16/18v
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Radrennen. (T17)
  • 6 Ob 136/19x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 136/19x
    Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022443

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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