- 7 Ob 656/81
Veröff: SZ 54/133 = JBl 1983,101
- 6 Ob 546/82
Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 546/82
Auch; Beisatz: "Hineinrutschen" beim Fußballspiel. (T1)
- 1 Ob 606/87
Beisatz: Auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regel gekämpft wird, wird ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen. (hier: durch Fehleinschätzung der eigenen Geschwindigkeit eines fünfzehn - jährigen verursachter Beinbruch eines Mitspielers beim Freizeithockeyspiel). (T2); Veröff: JBl 1988,114
- 5 Ob 578/87
Veröff: SZ 60/176
- 7 Ob 674/90
Beisatz: Diese Grundsätze werden nicht nur auf Kampfsportarten, sondern auf alle in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten angewendet, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder Verletzungen von Teilnehmern kommen kann. (T3)
- 2 Ob 571/94
Auch; Beisatz: Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung beim Kampfsport ist erst dann gegeben, wenn das Verhalten des Schädigers über einen beim Kampf um den Ball immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht. (T4)
- 9 Ob 1604/94
Entscheidungstext OGH 28.10.1994 9 Ob 1604/94
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 2255/96y
Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2255/96y
- 7 Ob 251/01i
Auch; Beisatz: Hier: American Football. (T5)
- 6 Ob 169/04b
Beisatz: Ob der konkrete Unfallshergang über einen immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T6); Beisatz: Hier: Fußball. (T7)
- 2 Ob 109/03y
Beis wie T3
- 6 Ob 76/05b
Vgl aber; Beis ähnlich T3; Beisatz: Diese Grundsätze sind nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der Verletzte im Zeitpunkt seines vom Schädiger ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilnahm. (T8); Beisatz: Hier: Der Verletzte hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. (T9)
- 7 Ob 157/06y
Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen. (T10)
- 3 Ob 81/06t
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Das „Hineinrutschen" mit gestrecktem Bein „in einen Gegner", um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, ist unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt. (T11)
- 3 Ob 40/08s
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung beim Volleyballspiel durch Spieler der eigenen Mannschaft - atypischer Sorgfaltsverstoß bejaht. (T12); Bem: Zweiter Rechtsgang zu
3 Ob 91/06p. (T13)
- 2 Ob 7/08f
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: An dieser Einzelfallbezogenheit kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der „parallele" Radsport allenfalls ein Breitensport sein mag. (T14); Beisatz: Hier: Beurteilung einer Behinderung beim Zielsprint eines Radrennens. (T15)
- 8 Ob 111/12z
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 111/12z
Beisatz: Hier: Ungezielter Schlag gegen am Trikot zerrenden Gegner beim Fussballspiel. (T16)
- 2 Ob 16/18v
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Radrennen. (T17)
- 6 Ob 136/19x
Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen. (T18)