Norm
ZPO §594Rechtssatz
Fällt in einem Fall, in dem die Rechtsnatur einer Vereinbarung als Schiedsvertrag oder Schiedsspruch strittig ist (hier: Festsetzung eines Auseinandersetzungsguthabens), der bestellte "Schiedsmann" den aufgetragenen "Schiedsspruch" ausdrücklich als solchen, so ist die Anfechtungsklage jedenfalls zulässig (kein "Nicht - Schiedsspruch"); ergänzend zu 5 Ob 84/69 = SZ 42/53 mit näherer Begründung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0045073Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022