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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
BAO §198;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunk in Wien, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. März 1998, Zl. IVW3-AZAG-3/63/98, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit ihrem Antrag vom 26. April 1996 im Hinblick auf einen näher genannten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. April 1996 und unpräjudiziell des Rechtsstandpunktes die Festsetzung der Anzeigenabgabe für sämtliche Monate ab April 1995 (Leistungszeitraum März 1995) mit S 0,-- und die Rückzahlung der sich nach Festsetzung ergebenden Überzahlungen.
Der Antrag erfolge unter Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunktes, dass die (bereits) gestellten Rückerstattungsanträge ausreichend seien und aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen, weil der erwähnte Bescheid vom 16. April 1996 davon ausgehe, dass die Behörde ohnedies über einen Festsetzungsantrag für August und September (Entrichtungszeitraum) 1995 zu entscheiden habe.
1.2. Das Landesabgabenamt am Sitze des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung setzte in der Folge mit Bescheid vom 26. Juli 1996 die von der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende Anzeigenabgabe gemäß § 153 Abs. 1 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), LGBl. 3400-3, in Verbindung mit § 2a, § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 5 Abs. 5 des (Niederösterreichischen) Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. 3705-2, für den Monat April 1995 (Leistungszeitraum März 1995) mit S 10,227.885,25, für den Monat Mai 1995 (Leistungszeitraum April 1995) mit S 9,446.106,76, für den Monat Juni 1995 (Leistungszeitraum Mai 1995) mit S 9,305.940,58 und für den Monat Juli 1995 (Leistungszeitraum Juni 1995) mit S 8,015.065,42 fest. Gemäß § 155 Abs. 1 NÖ AO 1977 wurde die Summe des Abgabenbetrages von S 36,994.998,01 auf S 36,994.998,-- abgerundet.
Im Vorspruch dieses Bescheides nahm die Behörde ausdrücklich auf den Antrag vom 26. April 1996, die Anzeigenabgabe für sämtliche Monate ab April 1995 (Leistungszeitraum März 1995) mit S 0,-- festzusetzen und die sich danach ergebenden Überzahlungen rückzuerstatten, Bezug. Sie führte in der Begründung weiters aus, dass die beschwerdeführende Partei zunächst für die verfahrensgegenständlichen Monate Abgabenerklärungen abgegeben und entsprechende Beträge dem Landesabgabenamt überwiesen, sodann aber Rückerstattungsanträge gestellt habe und zwar mit Schreiben vom 16. Mai 1995 für den Monat April 1995 (Leistungszeitraum März 1995), mit dem Schreiben vom 20. Juni 1995 für den Monat Mai 1995 (Leistungszeitraum April 1995), mit dem Schreiben vom 20. Juli 1995 für den Monat Juni 1995 (Leistungszeitraum Mai 1995) sowie mit dem Schreiben vom 18. August 1995 für den Monat Juli 1995 (Leistungszeitraum Juni 1995).
Das Landesabgabenamt habe - so die Begründung dieses Bescheides vom 26. Juli 1996 weiter - die Abgabenerklärungen im Zuge der durchgeführten Ermittlungsverfahren geprüft, wobei diese Prüfungen ergeben hätten, dass die Abgabe jeweils entsprechend den Bestimmungen des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes durch die beschwerdeführende Partei richtig bemessen und fristgerecht entrichtet worden sei. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien den näher genannten Bescheiden vom 12. Oktober 1995 bzw. vom 7. November 1995 zu Grunde gelegt worden. Die Anzeigenabgabe betrage demnach die im wiedergegebenen Spruch erwähnten Beträge.
Die für die Bemessung der Abgabe im Einzelfall erforderlichen Unterlagen seien von der beschwerdeführenden Partei dem Landesabgabenamt zur Verfügung gestellt (Abgabenerklärung) und die eigene Bemessung der Abgabe im Sinne des § 7 Abs. 2 des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes gesetzeskonform vorgenommen worden. Die Entrichtung der Abgabe sei fristgerecht erfolgt.
Weiters habe die beschwerdeführende Partei beantragt, die sich nach Festsetzung ergebenden Überzahlungen zurückzuerstatten. Hiezu sei festzuhalten, dass im Hinblick auf die Abgabenfestsetzung für einen Zeitraum April 1995 bis Juli 1995 (Leistungszeitraum März 1995 bis Juni 1995) keine Überzahlungen erfolgt seien. Der Antrag, sich ergebende Überzahlungen rückzuerstatten, gehe sohin ins Leere, weshalb eine bescheidmäßige Erledigung über diesen faktisch gegenstandslos gewordenen Antrag habe unterbleiben müssen.
1.3. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr Antrag, hinsichtlich der weiteren (nachfolgenden) Monate die Anzeigenabgabe mit S 0,-- festzusetzen, durch den Bescheid des Landesabgabenamtes vom 26. Juli 1996 ebenso unerledigt geblieben sei wie der Antrag auf Rückerstattung. Weiters sei die Festsetzung der Abgabe in der jeweils im Spruch ersichtlichen Höhe deshalb unberechtigt, weil das Landesabgabenamt weder eine verfassungsmäßige noch eine richtlinienkonforme Bestimmung nennen könne, auf Grund derer die Abgabenvorschreibung berechtigt wäre.
Es werde daher der Antrag gestellt, in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Abgabe für die Streitmonate (Kursivstellung durch den Verwaltungsgerichtshof) jeweils mit S 0,-- festgesetzt und dem Rückerstattungsantrag vollinhaltlich stattgegeben werde.
1.4. Die belangte Behörde wies mit ihrem Bescheid vom 10. Februar 1997 die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 26. Juli 1996 als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides führte sie unter anderem aus, dass sich der Gegenstand des Verfahrens insofern als teilbar erweise, als die Abgabenbehörde jede einzelne Abgabenerklärung gesondert hätte überprüfen können und die Abgabe für jeden Monat gesondert hätte festsetzen können. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei die Abgabenfestsetzung vom Landesabgabenamt für vier Monate in einen Bescheid zusammengefasst worden, was nichts daran ändere, dass die Festsetzung hinsichtlich jedes Monats gesondert anfechtbar wäre. Auf Grund des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides und des uneingeschränkten Berufungsantrages sei auch die Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens klar abgegrenzt; es spreche nichts dagegen, dass über den Festsetzungsantrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der weiteren Monate das Landesabgabenamt mit gesonderten (und gesondert anfechtbaren) Bescheiden abspreche.
1.5. Dieser Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1997 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 6. Oktober 1997, B 439/97, B 899/97, aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof habe aus Anlass von an ihn erhobenen Beschwerden von Amts wegen nach Art. 140 Abs. 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 2a des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. 3705-2, eingeleitet und diese Gesetzesbestimmung mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1997, G 322, 323/97, als verfassungswidrig aufgehoben.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirke die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zu Grunde gelegten Tatbestandes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte.
Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden sei, seien jene Beschwerdefälle gleich zu halten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zur Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig gewesen seien. Die nichtöffentliche Beratung im erwähnten Verfahren G 322, 323/97 zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der erwähnten Bestimmung des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes habe am 4. Oktober 1997 begonnen. Die zu B 439/97 erhobene, den erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1997 betreffende Beschwerde sei am 24. Februar 1997 beim Gerichtshof eingelangt. Dieser Fall sei somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Es sei nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei sei daher wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.
1.6. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom 6. März 1998 gab die belangte Behörde den Berufungen der beschwerdeführenden Partei unter anderem gegen
1. den näher bezeichneten Bescheid des Landesabgabenamtes vom 12. Oktober 1995, womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung der für den Monat April 1995 (Leistungszeitraum März 1995) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 10,227.885,25 abgewiesen worden war,
2. den näher bezeichneten Bescheid des Landesabgabenamtes vom 12. Oktober 1995, womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung der für den Monat Mai 1995 (Leistungszeitraum April 1995) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 9,446.106,76 abgewiesen worden war,
3. den näher bezeichneten Bescheid des Landesabgabenamtes vom 12. Oktober 1995, womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung der für den Monat Juni 1995 (Leistungszeitraum Mai 1995) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 9,305.940,58 abgewiesen worden war,
4. den näher bezeichneten Bescheid des Landesabgabenamtes vom 7. November 1995, womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung der für den Monat Juli 1995 (Leistungszeitraum Juni 1995) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 8,015.065,24 abgewiesen worden war,
5. den näher bezeichneten Bescheid des Landesabgabenamtes vom 7. November 1995, womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung der für den Monat August 1995 (Leistungszeitraum Juli 1995) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von S 5,009.270,73 abgewiesen worden war,
6. den näher bezeichneten Bescheid des Landesabgabenamtes vom 28. November 1995, womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung der für den Monat September 1995 (Leistungszeitraum August 1995) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von S 4,429.516,29 abgewiesen worden war, und
7. den näher bezeichneten Bescheid des Landesabgabenamtes vom 8. Mai 1996, womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung der für den Monat Oktober 1995 (Leistungszeitraum September 1995) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 7,656.537,78 abgewiesen worden war,
Folge und änderte (unter anderem) die erwähnten Bescheide dahin ab, dass die von der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende Anzeigenabgabe (Rundfunk-Werbeabgabe) für den Zeitraum von April 1995 (Leistungszeitraum März 1995) bis (insgesamt) August 1996 (Leistungszeitraum Juli 1996) mit S 0,-- festgesetzt und den Anträgen auf Rückerstattung der für den Zeitraum von April 1995 (Leistungszeitraum März 1995) bis (insgesamt) August 1996 (Leistungszeitraum Juli 1996) als Anzeigenabgabe entrichteten Beträge Folge gegeben werde (Spruchpunkt I.).
Mit dem Spruchpunkt II. des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides entschied die belangte Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen
1. den näher bezeichneten Bescheid des Landesabgabenamtes vom 26. Juli 1996, womit die zu entrichtende Anzeigengabe für die Monate April 1995 (Leistungszeitraum März 1995) bis Juli 1995 (Leistungszeitraum Juni 1995) mit S 36,994.998,-- festgesetzt worden war,
2. den näher bezeichneten Bescheid des Landesabgabenamtes vom 11. Dezember 1996, womit die zu entrichtende Anzeigengabe für die Monate August 1995 (Leistungszeitraum Juli 1995) und September 1995 (Leistungszeitraum August 1995) mit S 9,354.501,-- festgesetzt und der Antrag auf Rückerstattung der sich nach Festsetzung ergebenden Überzahlungen abgewiesen worden war, und
3. den näher bezeichneten Bescheid des Landesabgabenamtes vom 3. Dezember 1996, womit die zu entrichtende Anzeigengabe für den Monat Oktober 1995 (Leistungszeitraum September 1995) mit
S 7,642.328,-- festgesetzt und der Antrag auf Rückerstattung der sich nach Festsetzung ergebenden Überzahlungen abgewiesen worden war,
dahin, dass den Berufungen Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben würden.
1.7. Der Verfassungsgerichtshof, den die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde angerufen hatte, lehnte die Behandlung derselben mit Beschluss vom 30. November 1998, B 783/98-5, ab. In der Folge trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Februar 1999, B 783/98-7, die Beschwerde über rechtzeitig eingebrachten Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
1.8. In ihrer ergänzten Beschwerde führt die beschwerdeführende Partei aus, in ihrer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof sei lediglich der Bescheidpunkt II. angefochten worden. Sie erachte sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem einfach-gesetzlichen Recht auf Unterlassung einer ersatzlosen Aufhebung der im Punkt II. angeführten Bescheide verletzt, weiters im Recht, dass die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden habe. Die Sachentscheidung habe eine zu sein, die der beschwerdeführenden Partei - bei Stattgabe hinsichtlich ihres zeitlich unbefristeten Feststellungsantrages - "(wirtschaftlich) die Wirkungen des Anlassfalles für andere Verfahren wahrt". Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem am 26. April 1996 an das Landesabgabenamt Niederösterreich gerichteten Schriftsatz den Antrag gestellt, zu sämtlichen Monaten ab dem Leistungszeitraum März 1995 die Abgabe mit S 0,-- festzusetzen und die sich nach Festsetzung ergebenden Überzahlungen rückzuerstatten; dieser Antrag werde aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen gestellt, da der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. April 1996, Zl. II/1-1572b/7-96, davon ausgehe, "dass die Behörde ohnedies über einen (Festsetzungs-)Antrag für August und September (Entrichtungszeitraum 1995) zu entscheiden habe".
Aus den Abgabenakten ergibt sich, dass mit dem zuletzt zitierten Bescheid die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen die Abweisung ihrer Rückerstattungsanträge für die Entrichtungszeiträume April 1995 bis September 1995 (Leistungszeiträume März 1995 bis August 1995) abgewiesen worden waren. Der von der beschwerdeführenden Partei am 26. April 1996 gestellte Antrag ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die darin angesprochenen "Zweckmäßigkeitsüberlegungen" als ein in die Zukunft offener "Dauerantrag" aufzufassen, der wohl all jene Zeiträume erfassen soll, die im jeweiligen Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen - künftigen - erstinstanzlichen Abgabenbescheides abgelaufen und der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen sein würden.
Vor dem Hintergrund der Rechtslage, die einen derartigen, in die Zukunft hinein offenen Antrag auf amtliche Bemessung einer Selbstbemessungsabgabe als "Dauerantrag" nicht kennt, könnte der Antrag allerdings auch eingeschränkt auf die Bemessung aller jener Zeiträume verstanden werden, die seit dem Bemessungszeitraum April 1995 (Leistungszeitraum März 1995) bis zur Antragstellung verstrichen waren, womit auch die nach den bereits bescheidmäßig erfassten Bemessungszeiträumen bis September 1995 (Leistungszeitraum August 1995) gelegenen Zeiträume bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 26. April 1996 erfasst gewesen wären.
Indes kann die Frage, welcher der beiden Varianten bei der Auslegung des Antrages vom 26. April 1996 der Vorzug zu geben ist, dahingestellt bleiben, weil die erstinstanzliche Abgabenbehörde nach dem Inhalt des Spruches ihres Bescheides vom 26. Juli 1996 lediglich über einen Teil dieser Zeiträume, und zwar über die in diesem Bescheid genannten Monate des Jahres 1995 (April bis Juli 1995) abgesprochen hat. Dies folgt schon aus dem klaren Inhalt des Spruches und erfährt seine Bestätigung darüber hinaus unmissverständlich sowohl aus dem Vorspruch als auch aus der Begründung des Bescheides des Landesabgabenamtes. Auch die beschwerdeführende Partei hat - wie ihre Berufung aufzeigt ("unerledigt ist unser Antrag hinsichtlich der weiteren (nachfolgenden) Monate") - den erwähnten Bescheid des Landesabgabenamtes in diesem Sinne verstanden.
Angesichts der gegebenen Trennbarkeit bescheidmäßiger Absprüche über einzelne gesetzliche Bemessungszeiträume folgt daraus, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch Gegenstand des weiteren Verfahrens nur dieser Umfang des Bescheidabspruches gewesen ist und über einen allenfalls verbleibenden restlichen Teil des Antrages nicht abgesprochen wurde.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren folgt daraus weiter, dass der über die Berufung der beschwerdeführenden Partei ergangene angefochtene Ersatzbescheid diese nicht in ihren Rechten verletzt hat, weil im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sämtliche Zeiträume des Spruchpunktes II. bereits einer Erledigung durch eine Festsetzung der Anzeigenabgabe mit S 0,-- zugeführt wurden, sodass durch die spruchgemäß erfolgte Erledigung im Spruchpunkt II., nämlich die ersatzlose Behebung der dort genannten Bescheide, im Besonderen des Bescheides des Landesabgabenamtes vom 26. Juli 1996, Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht verletzt wurden.
2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999170138.X00Im RIS seit
14.10.2003