RS OGH 1981/9/29 4Ob382/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1981
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Norm

ZPO §235 C

Rechtssatz

Eine bloße Änderung der rechtlichen Qualifikation ist (nur) so lange keine Klagsänderung, als sie nicht mit einer Änderung der vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (oder einer Änderung des Klagebegehrens) verbunden ist; macht sie dagegen auch eine Veränderung oder ein Neuvorbringen rechtserzeugender Tatsachen erforderlich, dann liegt eine "Änderung des Klagsgrundes" und damit eine Klagsänderung vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 382/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 382/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039975

Dokumentnummer

JJR_19810929_OGH0002_0040OB00382_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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