Index
E3R E03605600;Norm
31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor idF 31999R1256;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des GL und der ML, beide in E und vertreten durch Dr. Martin Prohaska, Rechtsanwalt 1140 Wien, Hadikgasse 104, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. Juli 2002, Zl. 17.274/212-I/7/02, betreffend die Umwandlung von Direktverkaufs-Referenzmengen in Milchanlieferungs-Referenzmengen betreffend die Jahre 1999, 2000 und 2001 sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2001, Zl. 99/17/0425, betreffend einen Antrag der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 1998 auf Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge verwiesen werden.
1.2.1. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Antrag der Beschwerdeführer vom 15. Oktober 2001 zu Grunde. Mit diesem strebten sie gleichfalls die Anpassung (Umwandlung) einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den laufenden Zwölfmonatszeitraum 2001/2002 und "den vergangenen ZMZ 2001/2000, 2000/1999" an. Nach den Angaben im Antrag stehe den Beschwerdeführern eine Anlieferungs-Referenzmenge von 20.500 kg und eine entgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von 62.798 kg zu. Sie stellten den Antrag auf endgültige Umwandlung in der Höhe von 28.811 kg und begründeten ihn damit, dass die Ablehnung ihres Antrages vom 7. Dezember 1998 auf Umwandlung der Referenzmenge mit dem erwähnten Erkenntnis vom 22. Jänner 2001, Zl. 99/17/0425, vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei. Durch das laufende Verfahren habe für die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 kein Antrag gestellt werden können. Neben der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Begründung sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass, obwohl die Milch täglich 14 Stunden über den Milchautomaten zum Verkauf angeboten werde, Kunden ausblieben und die Milch an die Molkerei geliefert werden müsse.
1.2.2. Der Vorstand für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria (AMA) wies mit Bescheid vom 13. November 2001 die Anträge der Beschwerdeführer auf Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 28.811 kg in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 28.811 kg in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 (Spruchpunkt 2.) zurück.
Gemäß § 39 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 idF BGBl. II Nr. 139/2001 (in der Folge: MGV 1999) könnten Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen schriftlich bis spätestens 31. Dezember für den laufenden Zwölfmonatszeitraum bei der AMA eingereicht werden. Da die Anträge der Beschwerdeführer erst am 29. Oktober 2001 und somit verspätet bei der AMA eingelangt seien, habe den Anträgen "keine Folge gegeben werden" können.
1.2.3. Mit dem (weiteren) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA vom (gleichfalls) 13. November 2001 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf endgültige Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge insofern stattgegeben, als die Direktverkaufs-Referenzmenge im Ausmaß von 28.811 kg provisorisch umgewandelt werde (Spruchpunkt 1.); die Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge sei befristet und erfolge für den Zwölfmonatszeitraum 2001/2002 (1. April 2001 bis 31. März 2002) und ende mit Ablauf dieses Zeitraums (Spruchpunkt 2.).
Gemäß § 39 Abs. 1 MGV 1999 könnten endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmengen auf begründeten Antrag des Milcherzeugers in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, um Änderungen bei den Lieferungen bzw. Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Zuteilung einer Referenzmenge sei die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. Daraus ergebe sich, dass alle Umwandlungen von Quoten den tatsächlichen Vermarktungs- und Anlieferungsgegebenheiten entsprechen müssten. Wenn gar keine (oder eine unwesentliche) Änderung des Vermarktungsverhaltens erfolgt sei, seien die Voraussetzungen für die Umwandlung nicht gegeben.
Da eine endgültige Umwandlung frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich sei, habe dem Antrag der Beschwerdeführer auf endgültige Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge keine Folge gegeben werden können. Da jedoch die Voraussetzungen für die befristete Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge gegeben seien, sei insoweit dem Antrag Folge gegeben und eine befristete Umwandlung vorzunehmen gewesen.
1.3. Zugleich mit der mit 6. Dezember 2001 datierten Berufung stellten die Beschwerdeführer im selben Schriftsatz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 AVG".
Der Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 1999 sei rechtswidrig gewesen und vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Hätte die belangte Behörde "rechtlich korrekt" entschieden, so wäre die befristete Umwandlung bereits im Jahr 1998/1999 erfolgt. In der Folge wäre 1999/2000 die zweite Umwandlung und 2000/2001 die endgültige Umwandlung möglich geworden.
Die im § 39 MGV 1999 geforderte Änderung des Vermarktungsverhaltens sei auch in den Milchwirtschaftsjahren 1999/2000 und 2000/2001 eingetreten. Es sei damit bereits im Milchwirtschaftsjahr 2000/2001 die Voraussetzung für eine endgültige Umwandlung vorgelegen. Darüber hinaus habe es im Laufe des "langen Verfahrens" seitens der Beschwerdeführer "laufend telefonische Anfragen bezüglich des Standes des Verfahrens und eventueller weiterer notwendiger Schritte" gegeben. Dabei sei den Beschwerdeführern die Information, dass trotz des laufenden Verfahrens jährlich ein neuer Antrag auf Umwandlung zu stellen sei, durch die Behörde "vorenthalten" worden. Erst anlässlich eines Kontaktes mit der Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde habe diese erklärt, dass die Beschwerdeführer versäumt hätten, für die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 Anträge zu stellen (Anm. des Verwaltungsgerichtshofes:
Der Zeitpunkt dieser Kontaktaufnahme ist dem Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 nicht zu entnehmen). Erst mit dieser Auskunft sei den Beschwerdeführern klar geworden, dass ihrerseits jährlich ein Antrag zu stellen sei. Dies hätte aber bedeutet, so die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz weiter, dass diese Anträge, wie der Antrag vom 7. Dezember 1998, abgelehnt worden wären und für sie als einziger Ausweg der neuerliche Weg zum Verwaltungsgerichtshof geblieben wäre. Für die Beschwerdeführer sei die rechtswidrige Entscheidung der belangten Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gewesen.
1.4. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA vom 7. Juni 2002 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Stellung der Anträge auf Umwandlung einer Direktverkaufs- in eine Anlieferungs-Referenzmenge betreffend die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 abgewiesen.
Die gegenständliche Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO seien u.a. damit begründet worden, die Beschwerdeführer seien von den Behörden nicht informiert worden, dass Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen jährlich zu stellen seien. Eine derartige Informationspflicht sehe die maßgebliche Milch-Garantiemengen-Verordnung jedoch nicht vor. Den Beschwerdeführern sei "eine gewisse Nachlässigkeit vorzuwerfen", indem sich diese über die für die Umwandlung von Referenzmengen bestehenden Rechtsvorschriften nicht selbst rechtzeitig informiert hätten. Gerade von einem Milcherzeuger könne aber erwartet werden, dass er sich über die maßgeblichen Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Regelung rechtzeitig informiere. Damit hätten die Beschwerdeführer die für einen Milcherzeuger erforderliche und nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Abgesehen davon stellten Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Wiedereinsetzungsgründe dar.
Das weitere Argument, für die Beschwerdeführer sei die rechtswidrige Entscheidung der Behörde (gemeint offenbar der Bescheid vom 13. November 2001, mit dem die Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen betreffend die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 zurückgewiesen worden seien) ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, sei für die AMA nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer hätten dieses Argument nicht näher erläutert, sodass weder erkennbar sei, worin die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung liegen solle, noch dass es sich dabei um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis handle.
Den Beschwerdeführern sei somit weder der Nachweis für das Vorliegen eines unabwendbaren noch eines unvorhergesehenen Ereignisses an der Versäumung der gegenständlichen Antragsfristen gelungen; ihnen sei zudem auch ein grobes Verschulden an der Versäumung dieser Fristen vorzuwerfen.
1.5. In ihrer Berufung vom 8. Juli 2002 gegen den vorhin genannten Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA legten die Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholung der Argumente in ihrem Schriftsatz vom 6. Dezember 2001, klar, dass sie den dem hg. Verfahren Zl. 99/17/0425 zu Grunde liegenden Bescheid vom 30. September 1999 als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ansähen; für die Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass Behörden rechtlich korrekt entschieden. Die rechtswidrigen Entscheidungen der Behörde (beginnend mit der Ablehnung des Antrages auf Quotenwandlung vom 11. Jänner 1999) seien eindeutig unvorhersehbar gewesen und hätten erst durch die erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes "abgewendet" werden können.
1.6. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2002 wies die belangte Behörde in ihrem Spruchpunkt 1. die Berufung der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2001 gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA vom 13. November 2001 betreffend die Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2001/2002 (lit. a) und vom (gleichfalls) 13. November 2001 betreffend Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 (lit. b) gemäß § 289 BAO iVm § 39 MGV ab und wies (gleichfalls) die Berufung der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2002 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA vom 7. Juni 2002 betreffend die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung von Umwandlungsanträgen für die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 gemäß § 289 und § 308 BAO iVm § 39 MGV 1999 ab.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Rechtsvorschriften führte sie im angefochtenen Bescheid begründend im Wesentlichen betreffend die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, es liege weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis vor; mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum seien nicht als ein derartiges Ereignis zu werten. Als "sorgfältiger Milcherzeuger" sei es den Beschwerdeführern zuzumuten gewesen, sich geeignet über Umwandlungsanträge zu informieren. Auch seien dem Antragsformular die maßgeblichen Rechtsvorschriften klar zu entnehmen. Die Annahme, dass (befristete) Umwandlungsanträge, bei denen im Antragsformular ausdrücklich ein Zwölfmonatszeitraum eingetragen werden müsse, für mehrere Zwölfmonatszeiträume weiter wirkten, sei als auffallend sorglos anzusehen. Die belangte Behörde könne auch nicht nachvollziehen, wieso ihr Bescheid vom 30. September 1999 (oder auch ein dazu anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof) betreffend den Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 ein unvorhersehbares und abwendbares Ereignis gewesen sein solle, das die Beschwerdeführer daran gehindert hätte, einen bis 31. Dezember 1999 zulässigen Antrag auf Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 zu stellen.
Wenn die Beschwerdeführer vorbrächten, dass sie Umwandlungsanträge für die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 bewusst nicht gestellt hätten, da sie diese wegen des anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahrens als sinnlos erachtet hätten, liege ebenfalls kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da die Beschwerdeführer diese Entscheidung bewusst getroffen hätten.
Was die Umwandlungsanträge für die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 betreffe, so seien diese gemäß § 39 Abs. 1 MGV jeweils bis zum 31. Dezember des betreffenden (laufenden) Zwölfmonatszeitraumes zu stellen gewesen. Weil die entsprechenden Anträge jedoch erst am 29. Oktober 2001 und somit für die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 verspätet bei der AMA eingelangt seien, sei der erstinstanzliche Bescheid insoweit zu Recht ergangen.
Was den Umwandlungsantrag für den Zwölfmonatszeitraum 2001/2002 betreffe, sei dem Umwandlungsantrag in der beantragten Höhe (und mit dem beantragten Fettgehalt) stattgegeben worden. Es sei nur statt einer endgültigen eine befristete Umwandlung (beschränkt auf den Zwölfmonatszeitraum 2001/2002) bewilligt worden, weil nach der MGV eine endgültige Umwandlung frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich sei. Dies deshalb zu Recht, weil von den Beschwerdeführern in den beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen kein "(rechtsgültiger)" Antrag auf Umwandlung einer Direktverkaufsreferenzmenge gestellt worden sei.
1.7. Die Beschwerdeführer bekämpfen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachten sich in ihrem Recht auf Bewilligung der endgültigen Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in einer Anlieferungs-Referenzmenge im Umfang von 28.811 kg verletzt.
1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. L 405 vom 31. Dezember 1992, Seite 1, in der Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, Seiten 0073-0079, lautet wie folgt (auszugsweise):
"(2) Einzelbetriebliche Referenzmengen werden auf begründeten Antrag der Erzeuger erhöht oder festgesetzt, um Änderungen bei ihren Lieferungen und/oder Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Festsetzung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. ..."
Eine fast wortidente Regelung enthielt Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der ursprünglichen Fassung.
Die hier im Wortlaut zitierte Fassung auf Grund der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 galt gemäß Art. 4 zweiter Satz der zitierten Verordnung ab 1. April 2000.
§ 33 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, und zwar sowohl in der Fassung durch die Novelle BGBl. II Nr. 246/1999 als auch durch die Novelle BGBl. II Nr. 139/2001 (hier kurz: MGV 1999) lautete in seinem Abs. 2 übereinstimmend wie folgt:
"(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, dass er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufes ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraumes heranzuziehen."
§ 39 Abs. 1 und 3 MGV 1999 lauten für den hier in Betracht kommenden Zeitraum wie folgt (auszugsweise):
"(1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.
...
(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen."
2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Gerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, und etwa das hg. Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2002/15/0068).
Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 2002 mit weiteren Nachweisen).
Ist Gegenstand der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung die Ablehnung einer vom Beschwerdeführer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so kann dadurch der Beschwerdeführer nur in seinem subjektiven Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung verletzt sein (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0148). Die Behauptung der Rechtsverletzung in diesem Recht bildet daher den Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG.
2.1.3. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall erachten sich die Beschwerdeführer im Recht auf Bewilligung der endgültigen Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge im Umfang von 28.811 kg verletzt. Sie begehren damit eine anders lautende Sachentscheidung und nicht etwa die Überprüfung des Ausspruches über die Versagung der Wiedereinsetzung, weshalb insoweit eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vorzunehmen war.
Geht man nun mit der belangten Behörde davon aus, dass die Anträge hinsichtlich der Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge betreffend die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 verspätet waren (und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt), dann folgt schon aus dem wiedergegebenen Wortlaut des § 33 Abs. 2 MGV 1999, dass eine endgültige Referenzmenge (noch) nicht zugeteilt werden konnte und daher die Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2001/2002 im begehrten Umfang von 28.811 kg nur provisorisch auszusprechen war. Gerade dies aber hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Bescheides (durch Abweisung der Berufung gegen den oben unter Punkt 1.2.3. dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Bescheid der AMA vom 13. November 2001) getan.
Dass § 33 Abs. 2 MGV 1999 gegen Europarecht verstieße, ist nicht ersichtlich; eine sofortige endgültige Umwandlung der Referenzmengen ist vom Europarecht nicht verlangt, wie sich schon aus den zitierten Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 ergibt. Auch die Systematik der genannten Verordnung und die mit ihr angestrebten Ziele sprechen nicht gegen die Möglichkeit einer provisorischen, befristeten oder einstweiligen Zuteilung von Referenzmengen. Falls das diesbezügliche, nicht näher ausgeführte Vorbringen in der Beschwerde in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, kann daher der Verwaltungsgerichtshof dem nicht folgen.
2.1.4. Schon aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
2.2.1. Aber selbst dann, wenn man zugunsten der Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass ihre Darlegung des Beschwerdepunktes nicht eindeutig, sondern aus dem Inhalt der Beschwerde ergänzungsbedürftig wäre, wäre für die Beschwerdeführer nichts gewonnen:
Das aus dem Beschwerdepunkt ersichtliche Begehren der Antragsteller lautet auf eine endgültige Umwandlung. Diese ist nach § 39 Abs. 3 MGV zweiter Satz frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Damit ist jedoch zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorlag oder nicht. Entscheidend ist somit, ob - bezogen auf den Beschwerdefall - die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 bzw. 2000/2001 für eine allfällige befristete Umwandlung heranzuziehen sind oder nicht. Dass für den Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 bereits eine befristete Umwandlung rechtswirksam vorgenommen worden wäre, behaupten die Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen, es hätte bereits in diesem Sinne abgesprochen werden können, ist für das vorliegende Verfahren, das andere Zeiträume zum Gegenstand hat, aber im Hinblick auf den rechtsgestaltenden Charakter eines Bescheides über die befristete Umwandlung nicht weiter von Bedeutung.
Nach § 39 Abs. 1 erster Satz MGV 1999 sind Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis zum 31. Dezember bei der AMA zu stellen. Dies geschah hinsichtlich der vorhin angeführten Zwölfmonatszeiträume jedenfalls nicht, wurde doch der jeweilige Antrag auf Umwandlung unbestritten erst mit dem Antrag vom 15. Oktober 2001 gestellt.
Es ist daher zu prüfen, ob eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist möglich war.
2.2.2. Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass es im Hinblick sowohl auf die Formulierung als auch auf den Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, nämlich eine periodenweise Abrechnung zu ermöglichen, zweifelhaft erscheint, ob überhaupt eine restituierbare Frist vorliegt. Dies kann jedoch im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, wäre doch bei Verneinung dieser Frage dem Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführer schon deshalb im Ergebnis zu Recht keine Folge gegeben worden.
2.2.3. Gemäß § 105 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210/1985 (in der Folge: MOG), sind auf Abgaben für Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung aufgrund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechtes. Nach § 94 Abs. 2 Z 3 MOG sind Regelungen im Sinne des Abschnittes über die gemeinsame Marktorganisation, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 96 Abs. 3, Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union aufgrund oder im Rahmen der unter § 94 Abs. 2 Z 1 und 2 MOG genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.
Die Nichteinhaltung festgesetzter Referenzmengen ist nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, nämlich nach der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, betreffend die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 durch die Erhebung einer Zusatzabgabe sanktioniert. Das der Überproduktion entgegen wirkende Milch-Quotensystem ist also abgabenrechtlich gestaltet. Es kommt daher die Bundesabgabenordnung zur Anwendung.
2.2.4. Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, regelt in ihrem § 308 näher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1993, Zl. 93/14/0011, mit weiteren Nachweisen).
Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall bringen die Beschwerdeführer vor, erst durch ein Gespräch mit der Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde von der Frist zur Antragstellung gemäß § 39 Abs. 1 MGV 1999 erfahren zu haben. Damit gehen sie selbst vom Vorliegen einer Rechtsunkenntnis bis zu diesem Zeitpunkt aus, was im Sinne der dargelegten Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist ausschließt.
Dagegen kann auch nicht vorgebracht werden, die Behörde hätte sie nicht darauf hingewiesen, dass eine Frist einzuhalten sei, bestand doch eine diesbezügliche Verpflichtung der Behörde nicht. Darüber hinaus enthält das Antragsformular, das die Beschwerdeführer für ihren offenbar bereits vor dem erwähnten Gespräch eingebrachten Antrag vom 15. Oktober 2001 benützten, auf seiner Vorderseite den Hinweis, dass vor dem Ausfüllen die Bestimmungen des § 39 MGV 1999 im Auszug am Ende des vorliegenden Formulars sorgfältig gelesen werden sollten. Der abgedruckte Auszug enthält die hier fragliche Bestimmung des § 39 Abs. 1 erster Satz MGV in vollem Wortlaut, also auch mit dem Hinweis auf die Antragstellung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember.
2.2.5. Soweit die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringen, die belangte Behörde hätte nicht ohne Entscheidung der Behörde erster Instanz über die Wiedereinsetzungsanträge entscheiden dürfen, die belangte Behörde sei somit insoweit unzuständig gewesen, ist dies aktenwidrig. Wie dargelegt, hat zunächst die Behörde erster Instanz (der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA) über die begehrte Wiedereinsetzung entschieden und haben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 7. Juni 2002 Berufung erhoben.
2.2.6. Auch aus den unter Punkt 2.2. dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde wäre infolge dessen auch bei diesem Verständnis des Beschwerdepunktes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen gewesen.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 4571965, hingewiesen.
Wien, am 23. Juni 2003
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170281.X00Im RIS seit
01.08.2003