Norm
AngG §20 Abs2 I2Rechtssatz
Der Arbeitgeber darf eine Kündigung (oder eine sonstige empfangsbedürftige Willenserklärung) grundsätzlich an die letzte ihm bekanntgewordene Wohnadresse des Arbeitnehmers richten; dieser muß sich den Empfang einer solchen Erklärung auch dann mit der postordnungsgemäßen Zustellung unter dieser Adresse anrechnen (und daher die Zustellung gegen sich gelten) lassen, wenn er die Wohnung bereits verlassen, dies aber dem Arbeitgeber nicht gemeldet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Pflicht, Adresse, Zustelladresse, Fiktion, Anschrift, Meldung, Treuepflicht, WirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022