RS OGH 1981/9/29 4Ob88/81, 4Ob25/84, 9ObA78/97d, 9ObA124/97v, 9ObA106/97x, 8ObA192/97m, 9ObA349/98h,

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Veröffentlicht am 29.09.1981
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Norm

AngG §20 Abs2 I2

Rechtssatz

Der Arbeitgeber darf eine Kündigung (oder eine sonstige empfangsbedürftige Willenserklärung) grundsätzlich an die letzte ihm bekanntgewordene Wohnadresse des Arbeitnehmers richten; dieser muß sich den Empfang einer solchen Erklärung auch dann mit der postordnungsgemäßen Zustellung unter dieser Adresse anrechnen (und daher die Zustellung gegen sich gelten) lassen, wenn er die Wohnung bereits verlassen, dies aber dem Arbeitgeber nicht gemeldet hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 88/81
    Veröff: DRdA 1984/4 S 50 (Gruber)
  • 4 Ob 25/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 25/84
    Beisatz: Hier: Entlassung (T1)
  • 9 ObA 78/97d
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 78/97d
    Auch; Veröff: SZ 70/89
  • 9 ObA 124/97v
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 124/97v
    Auch
  • 9 ObA 106/97x
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 ObA 106/97x
    Beisatz: Voraussetzung einer solchen Zugangsfiktion ist jedoch eine Treu und Glauben zuwidergehende Verhinderung des rechtzeitigen Zugehens eines angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Schreibens des Arbeitgebers durch eine den Gepflogenheiten widersprechende Abwesenheit des Arbeitnehmers. (T2)
  • 8 ObA 192/97m
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 192/97m
    Vgl auch; Beisatz: Genauso hat aber auch der Dienstgeber dem Dienstnehmer die jederzeitige Möglichkeit, ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, zu gewährleisten. (Hier: Durch Bestellung eines neuen Geschäftsführers der GmbH). (T3)
    Veröff: SZ 70/238
  • 9 ObA 349/98h
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 349/98h
    Vgl auch
  • 9 ObA 114/99a
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 114/99a
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 19/22k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 ObA 19/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Nach der Rechtsprechung muss sich ein Arbeitnehmer den Empfang eines Schreibens, das an der dem Arbeitgeber bekanntgegebenen Adresse zugestellt wurde, auch dann zurechnen lassen, wenn er dort nicht mehr wohnhaft ist, aber den Wohnsitzwechsel seinem Arbeitgeber nicht gemeldet hat. (T4)
    Beisatz: Hier: Es handelt sich bei der Bekanntgabe einer zustellfähigen Wohnadresse um keine bloße Obliegenheit, sondern um einen Aspekt der Treuepflicht des Dienstnehmers. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer „verpflichtet“ ist, seine Wohnanschrift und auch einen späteren Wohnsitzwechsel bekanntzugeben, damit der Arbeitgeber ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben kann (4 Ob 88/81 = DRdA 1984/4; 8 ObA 192/97m). (T5)

Schlagworte

Angestellte, Pflicht, Adresse, Zustelladresse, Fiktion, Anschrift, Meldung, Treuepflicht, Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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