- 4 Ob 45/81
Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 45/81
Veröff: ZAS 1983,29 (zustimmend Wachter) = Arb 10055
- 14 ObA 46/87
Veröff: Arb 10697 = ZAS 1988/11 S 101
- 9 ObA 52/88
Veröff: RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)
- 9 ObA 129/93
- 9 ObS 26/93
Auch
- 8 ObA 240/95
- 9 ObA 189/95
- 9 ObA 54/97z
Veröff: SZ 70/52
- 8 ObA 2158/96b
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 ObA 2158/96b
- 8 ObA 2347/96x
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 2347/96x
Beisatz: Im gegenständlichen Fall bei einem Detektiv bejaht. (T2)
Veröff: SZ 70/167
- 8 ObA 287/97g
Veröff: SZ 71/14
- 9 ObA 8/99p
Auch; nur: Der Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des
§ 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers. (T3)
- 9 ObA 10/99g
nur T3
- 8 ObS 268/98i
Veröff: SZ 72/116
- 8 ObS 204/00h
Auch
- 9 ObA 25/01v
nur T3
- 8 ObS 249/00a
- 8 ObA 163/01f
Auch; nur T1; Beisatz: Dabei müssen die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können durchaus in unterschiedlicher Ausprägung gegeben sein, wenn sie nur insgesamt überwiegen. (T4)
- 8 ObS 273/01g
nur: Der Arbeitsvertrag ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert. (T5)
Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/92
- 8 ObA 45/03f
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber. (T6)
- 8 ObA 86/03k
nur T5; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/145
- 8 ObA 44/03h
nur T5; Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nach der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung überwiegen. (T7)
Beisatz: Hier: Kolporteure. (T8)
- 8 ObS 13/03z
Beis wie T4; Veröff: SZ 2004/67
- 8 ObA 20/04f
nur T5; Beisatz: Dabei wird zur Beurteilung jeweils eine Gesamtbetrachtung der für und der gegen das Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale angestellt. (T9)
- 7 Ob 40/05s
Auch; Beis wie T4
- 8 ObS 2/07p
nur T3
- 8 ObS 1/07s
Beis wie T4
- 9 ObA 176/07h
Vgl auch
- 8 ObA 55/07g
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T10) Beisatz: Für die Abgrenzung des Arbeitsvertrags vom freien Dienstvertrag kommt es nicht auf die Art der ausgeübten Tätigkeiten, sondern darauf an, ob diese Tätigkeiten in „persönlicher Abhängigkeit" zu verrichten sind. (T11)
Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, der auch in zwei Justizanstalten als Arzt tätig war, verneint und dessen Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag qualifiziert. (T12)
- 8 ObS 17/08w
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach
§ 1151 ABGB und ist unabhängig davon, ob für die Ansprüche daraus eine Sicherung nach dem IESG zusteht. (T13)
- 8 ObA 48/11h
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 48/11h
Beis wie T7
- 9 ObA 145/11f
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 145/11f
Vgl auch
- 9 ObA 16/12m
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 16/12m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Hebamme. (T14)
- 8 ObA 40/13k
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 40/13k
Auch; Beis wie T10
- 9 ObA 89/13y
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 89/13y
Auch; Beis wie T4
- 9 ObA 46/13z
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 46/13z
Auch
- 8 ObA 58/14h
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 58/14h
Beis wie T7; Beis wie T10
- 4 Ob 37/16v
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 37/16v
Auch
- 9 ObA 40/16x
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 40/16x
Beis wie T10
- 9 ObA 50/18w
Auch; Beis wie T10
- 9 ObA 65/18a
Auch; Beis wie T10
- 8 ObS 5/20y
Vgl
- 9 ObA 43/20v
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T15)