Norm
ABGB §603Rechtssatz
Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall jedenfalls als Vermächtnis zu behandeln. Von der Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll und die gemäß § 956 erster Satz ABGB als Vermächtnis aufzufassen ist, unterscheidet sich die Schenkung auf den Todesfall, bei der der Schenkende auf den Widerruf verzichtet und die der Form des Notariatsaktes bedarf, insbesondere dadurch, dass der Widerruf nicht im Belieben des Erblassers steht, weil er vertraglich gebunden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Vgl auch RS0103393.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012517Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016