RS OGH 1981/9/30 6Ob731/81, 4Ob2029/96b, 6Ob99/99y, 3Ob9/08g, 3Ob175/08v, 5Ob245/10f, 9Ob83/10m, 2Ob

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Veröffentlicht am 30.09.1981
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Norm

ABGB §603
ABGB §956

Rechtssatz

Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall jedenfalls als Vermächtnis zu behandeln. Von der Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll und die gemäß § 956 erster Satz ABGB als Vermächtnis aufzufassen ist, unterscheidet sich die Schenkung auf den Todesfall, bei der der Schenkende auf den Widerruf verzichtet und die der Form des Notariatsaktes bedarf, insbesondere dadurch, dass der Widerruf nicht im Belieben des Erblassers steht, weil er vertraglich gebunden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 731/81
    Entscheidungstext OGH 30.09.1981 6 Ob 731/81
    MietSlg 33188
  • 4 Ob 2029/96b
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2029/96b
    nur: Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall als Vermächtnis zu behandeln. (T1)
    Veröff: SZ 69/108
  • 6 Ob 99/99y
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 99/99y
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 9/08g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 9/08g
    Vgl; Beisatz: Die Anwendung des Vermächtnisrechts auf Schenkungen auf den Todesfall ist auf das Verhältnis zu den Noterben und zu den Nachlassgläubigern zu beschränken. (T2)
  • 3 Ob 175/08v
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Schenkung auf den Todesfall ist nach dem Tod des Erblassers jedenfalls im Verhältnis zu den Verlassenschaftsgläubigern wie ein Vermächtnis zu behandeln. (T3)
  • 5 Ob 245/10f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 245/10f
    Vgl aber; Beisatz: Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass. (T4)
    Veröff: SZ 2011/88
  • 9 Ob 83/10m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 83/10m
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 65/12s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 65/12s
    Auch; Beisatz: Ein wegen Fehlens des Widerrufsverzichts oder wegen Formmangels ungültiger Schenkungsvertrag auf den Todesfall kann in ein Vermächtnis umgedeutet werden, wenn die Form hierfür eingehalten wurde. (T5)
  • 2 Ob 231/15g
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 231/15g

Schlagworte

Bem: Vgl auch RS0103393.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012517

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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