Norm
WBFG 1968 §33 Abs4Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch auf Kontrolle der in seiner Sphäre gelegenen Entscheidung über den Einsatz der Förderungsmittel erwächst dem Förderungswerber gegen das vom Land bestellte Bauaufsichtsorgan (dessen Aufgaben das Land auch durch einen ihrer eigenen Beamten selbst hätte besorgen lassen können) nicht. Daher können dem dritten Sachverständigen weder unmittelbare Vertragspflichten noch Nebenpflichten einseitig aufgebürdet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082902Dokumentnummer
JJR_19810930_OGH0002_0060OB00782_8000000_001