Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Der Täter, der nach materieller Vollendung des Raubes das durch die beim Raub angewendete Gewalt schwer verletzte und dadurch hilflos gewordene Opfer in einem alleinstehenden Haus einsperrt, verantwortet neben dem nach § 143 zweiter Satz StGB qualifizierten schweren Raum auch eine - unter Umständen nach dem zweiten Absatz des § 99 StGB qualifizierte - Freiheitsentziehung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091310Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018