Norm
ABGB §425Rechtssatz
Über den Antrag auf Benützungsregelung ist nach dem zugrunde zu legenden Grundbuchsstand zu entscheiden. Die Ansicht, es fehle die Passivlegitimation der Antragsgegnerin, deren Hälfteeigentum ungeachtet des Verkaufes ihres Anteiles nach wie vor bücherlich einverleibt ist und deren sachenrechtliche Stellung den Miteigentümern gegenüber daher unverändert aufrecht besteht, ist offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087273Dokumentnummer
JJR_19810930_OGH0002_0060OB00745_8100000_001