RS OGH 1981/10/1 8Ob159/81

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Veröffentlicht am 01.10.1981
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §1165
ABGB §1295 IId4b3

Rechtssatz

Der Sesselliftunternehmer haftet aus dem Beförderungsvertrag, auch wenn der Fahrgast den Lift eigenmächtig außerhalb normaler Betriebszeit bestiegen hat, es sei denn der Unternehmer hat eindeutig zu erkennen gegeben, daß die Beförderung abgelehnt wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 159/81
    Entscheidungstext OGH 01.10.1981 8 Ob 159/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014356

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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