Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Der Sesselliftunternehmer haftet aus dem Beförderungsvertrag, auch wenn der Fahrgast den Lift eigenmächtig außerhalb normaler Betriebszeit bestiegen hat, es sei denn der Unternehmer hat eindeutig zu erkennen gegeben, daß die Beförderung abgelehnt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014356Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008