Norm
DSt 1872 §2 C3Rechtssatz
Ein im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellter Rechtsanwalt, der zur Hereinbringung seiner Kosten nicht im Sinne des § 71 ZPO vorgeht, sondern der Partei seine Kostennote und seinen Honoraranspruch klagsweise geltend macht, begeht das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der (empfindlichen) Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055320Dokumentnummer
JJR_19811005_OGH0002_000BKD00013_8100000_002