Norm
MRK Art6 Abs1 II3Rechtssatz
Von einem "parteiischen Gericht" im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK kann grundsätzlich nur bei Mitwirkung eines gemäß den §§ 67, 68 StPO ausgeschlossenen (nicht aber eines allenfalls befangenen) Richters gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074958Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009