RS OGH 1981/10/6 9Os69/81, 11Os4/00, 12Os48/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1981
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Norm

StGB §32

Rechtssatz

Taterfolge oder Tatmodalitäten, die über die "Normalfälle" hinausgehen, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat, werden im allgemeinen vom Doppelverwertungsverbot nicht erfasst.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 69/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1981 9 Os 69/81
  • 11 Os 4/00
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 11 Os 4/00
    Auch; Beisatz: Das lange, qualvolle Leiden wurde als erschwerend berücksichtigt, ohne dass hiedurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen worden wäre, weil ein solches, durch die Tat bewirktes Siechtum des Opfers vor seinem Ableben über "Normalfälle" des Mordes hinausgeht, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat. (T1)
  • 12 Os 48/17a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2017 12 Os 48/17a
    Beisatz: Einerseits über das Normalmaß hinausgehende schwere Verletzungsfolgen bei § 84 Abs 4 StGB. Andererseits das brutale und zumindest in Grundzügen geplante Vorgehen bei § 84 Abs 5 Z 2 StGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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