Norm
StGB §32Rechtssatz
Taterfolge oder Tatmodalitäten, die über die "Normalfälle" hinausgehen, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat, werden im allgemeinen vom Doppelverwertungsverbot nicht erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089415Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017