Norm
StPO §290Rechtssatz
Hebt der OGH das Urteil gemäß § 290 Abs 1 StPO im Strafausspruch auf, so ist die erstgerichtliche Vorhaftanrechnung auch bezüglich eines dem Angeklagten zu Unrecht, aber zu seinem Vorteil angerechneten Zeitraumes zu übernehmen (hier neben einer Ergänzung der Vorhaftanrechnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100158Dokumentnummer
JJR_19811006_OGH0002_0090OS00140_8100000_001