RS OGH 1981/10/6 9Os140/81

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Veröffentlicht am 06.10.1981
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Norm

StPO §290

Rechtssatz

Hebt der OGH das Urteil gemäß § 290 Abs 1 StPO im Strafausspruch auf, so ist die erstgerichtliche Vorhaftanrechnung auch bezüglich eines dem Angeklagten zu Unrecht, aber zu seinem Vorteil angerechneten Zeitraumes zu übernehmen (hier neben einer Ergänzung der Vorhaftanrechnung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100158

Dokumentnummer

JJR_19811006_OGH0002_0090OS00140_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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