RS OGH 1981/10/6 9Os69/81, 10Os178/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1981
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Norm

StGB §33
StGB §128 Abs1 Z2 C

Rechtssatz

Der Umstand, daß besonders wertvolle, zum Teil unersetzlichen Kunstwerke gestohlen wurden, darf auch bei einem nach § 128 Abs 1 Z2 StGB qualifizierten Diebstahl als eigener Erschwerungsgrund berücksichtigt werden, ohne daß dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 69/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1981 9 Os 69/81
  • 10 Os 178/84
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 10 Os 178/84
    Vgl; Beisatz: Eine (echte) Konkurrenz der Qualifikationen nach Z 2 und 3 des § 128 Abs 1 StGB ist möglich, denn der Schutzzweck der erhöhten Strafdrohung ist in beiden Fällen ein unterschiedlicher. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091033

Dokumentnummer

JJR_19811006_OGH0002_0090OS00069_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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