Norm
StGB §33Rechtssatz
Der Umstand, daß besonders wertvolle, zum Teil unersetzlichen Kunstwerke gestohlen wurden, darf auch bei einem nach § 128 Abs 1 Z2 StGB qualifizierten Diebstahl als eigener Erschwerungsgrund berücksichtigt werden, ohne daß dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091033Dokumentnummer
JJR_19811006_OGH0002_0090OS00069_8100000_004