RS OGH 1981/10/6 9Os69/81, 9Os60/83

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Veröffentlicht am 06.10.1981
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Norm

StGB §28 D

Rechtssatz

Die Annahme eines fortgesetzten Delikts erfordert, daß die einzelnen Handlungen rechtlich gleichartig sind, mithin jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt; ein tatsächlicher, kriminologischer Zusammenhang (hier: unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, die zu Diebstählen benützt werden) genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090719

Dokumentnummer

JJR_19811006_OGH0002_0090OS00069_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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