Norm
StGB §28 DRechtssatz
Die Annahme eines fortgesetzten Delikts erfordert, daß die einzelnen Handlungen rechtlich gleichartig sind, mithin jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt; ein tatsächlicher, kriminologischer Zusammenhang (hier: unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, die zu Diebstählen benützt werden) genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090719Dokumentnummer
JJR_19811006_OGH0002_0090OS00069_8100000_002