RS OGH 1981/10/7 1Ob31/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1981
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Norm

ABGB §364 B1
ABGB §364a
stmk LStVG §26
stmk LStVG §27

Rechtssatz

Wurde ein Nachbar nicht bescheidmäßig zur Duldung von Wasser- und Schlammableitung von einer Straße auf seinen Grund verpflichtet, stehen ihm gegen den Träger der Straßenverwaltung nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche für Schäden zu, die aus der unmittelbaren Zuleitung von Wasser über Wasserableitungsanlagen der Straße entstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010532

Dokumentnummer

JJR_19811007_OGH0002_0010OB00031_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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