Norm
ABGB §364 B1Rechtssatz
Wurde ein Nachbar nicht bescheidmäßig zur Duldung von Wasser- und Schlammableitung von einer Straße auf seinen Grund verpflichtet, stehen ihm gegen den Träger der Straßenverwaltung nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche für Schäden zu, die aus der unmittelbaren Zuleitung von Wasser über Wasserableitungsanlagen der Straße entstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010532Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0010OB00031_8100000_001