Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Die nachbarrechtliche Haftung besteht auch dafür, daß durch das behördlich genehmigte Straßenobjekt die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern um Hangbereich oberhalb der Straße verändert wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010589Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0010OB00031_8100000_002