RS OGH 1981/10/7 6Ob16/81

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Veröffentlicht am 07.10.1981
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §16 BIII2c

Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn das Rekursgericht die Auffassung vertrat, im Verlassenschaftsverfahren sei hinsichtlich der Erbberechtigung auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen und daher die Möglichkeit verneinte, auf dem Umweg über eine Erbserklärung ein das eigene Erbrecht ausschließendes Vaterschaftserkenntnis im Wege der Wiederaufnahmsklage zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 16/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 6 Ob 16/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086079

Dokumentnummer

JJR_19811007_OGH0002_0060OB00016_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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