Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn das Rekursgericht die Auffassung vertrat, im Verlassenschaftsverfahren sei hinsichtlich der Erbberechtigung auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen und daher die Möglichkeit verneinte, auf dem Umweg über eine Erbserklärung ein das eigene Erbrecht ausschließendes Vaterschaftserkenntnis im Wege der Wiederaufnahmsklage zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086079Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0060OB00016_8100000_001