Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Der Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist zunächst wie jeder Arztvertrag ein sogenannter "freier" Dienstvertrag. Wenn aber der Zahnarzt mit der Vornahme bestimmter zahnprothetischer Arbeiten beauftragt wird, treten zum Dienstvertrag auch Elemente eines Werkvertrages hinzu. Es ist daher gerechtfertigt, auf die Tätigkeit des Zahnarztes zB das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages nach § 1167 ABGB oder die Bestimmungen über die Warnpflicht nach § 1168a ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021759Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016