RS OGH 1981/10/7 3Ob547/81, 9ObA171/05w, 3Ob55/14f, 7Ob143/14a, 4Ob96/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1981
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Norm

ABGB §1167
ABGB §1168a

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist zunächst wie jeder Arztvertrag ein sogenannter "freier" Dienstvertrag. Wenn aber der Zahnarzt mit der Vornahme bestimmter zahnprothetischer Arbeiten beauftragt wird, treten zum Dienstvertrag auch Elemente eines Werkvertrages hinzu. Es ist daher gerechtfertigt, auf die Tätigkeit des Zahnarztes zB das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages nach § 1167 ABGB oder die Bestimmungen über die Warnpflicht nach § 1168a ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 547/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 547/81
  • 9 ObA 171/05w
    Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 ObA 171/05w
    Vgl auch
  • 3 Ob 55/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 55/14f
    Vgl aber; Beisatz: Hier hat der beklagte Zahntechniker weder einen Zahnabdruck noch eine Anpassung der Brücke vorgenommen, sondern lediglich die Brücke hergestellt. Der Vertrag zwischen der Patientin und dem Zahntechniker ist als Werkvertrag zu qualifizieren. (T1)
  • 7 Ob 143/14a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 143/14a
    Auch; Beisatz: Der zahnärztliche Behandlungsvertrag enthält (je nach vereinbarter Leistung) Elemente des Werkvertrags und des freien Dienstvertrags. (T2)
  • 4 Ob 96/16w
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 96/16w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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