Norm
KO §156Rechtssatz
Es kann auch bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und der Gesellschafter in letzteren dann, wenn im Gesellschaftskonkurs ein Zwangsausgleich abgeschlossen und bestätigt wurde, nur der Ausgleichsausfall verfolgt werden. Dies kann im Falle des Verzuges in der Erfüllung des Gesellschaftsausgleiches auch eine die Ausgleichsquote übersteigende Forderung sein, die durch Hinfälligkeit des im Ausgleich gewährten Nachlasses nach § 156 Abs 4 KO und Wiederaufleben nach § 156 Abs 5 KO geltend gemacht werden kann. Mit dieser im Gesellschaftsgläubiger nicht durchsetzbaren Forderung kann der Gesellschaftsgläubiger dann noch im Ausgleich des Gesellschafters (mit dessen Quote) teilhaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065308Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0030OB00070_8100000_002