Norm
ABGB §7Rechtssatz
Die herrschende Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, Dauerrechtsverhältnisse zu vereinbaren, die im Gesetz nicht typisiert sind. Die auf sie anzuwendenden Regeln können durch Rechtsanalogie aus Vorschriften, die für einzelne Dauerschuldverhältnisse gelten, abgeleitet werden (vorzeitige Auflösung eines Ausbildungsvertrages aus wichtigem Grund, analoge Anwendung der §§ 1162 c ABGB und § 32 AngG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008962Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016