Norm
EO §355 VIIbRechtssatz
Bei Vorliegen mehrerer unerledigter Strafvollzugsanträge hat das Exekutionsgericht entsprechend der dargelegten "Stufenabgrenzung" über alle diese unerledigten Anträge gemeinsam zu entscheiden; es darf hiebei für alle Zuwiderhandlungen, die Gegenstand der unerledigten Anträge sind, nur eine gemeinsame Strafe verhängt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004698Dokumentnummer
JJR_19811008_OGH0002_0030OB00109_8100000_002