Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Die Formulierung, daß einem Zeugen (wegen seiner Unbescholtenheit) eher geglaubt wird als dem Angeklagten, läßt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, ob nun das Schöffengericht dem Zeugen glaubt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098605Dokumentnummer
JJR_19811008_OGH0002_0120OS00157_8100000_001