Norm
EO §355 Abs1 VIcRechtssatz
Bei Verhängung von Strafen nach § 355 Abs 1 EO bedarf es nicht einer Abweisung des "Mehrbegehrens" bezüglich Strafart und Höhe. Das gilt auch entsprechend für Anträge auf Androhung von Strafen. Eine solche hat bei der Exekutionsführung nach § 355 EO grundsätzlich zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013