Norm
StGB §232 Abs1Rechtssatz
"Nachmachen" ist die Herstellung eines Papiers mit dem Anschein einer echten Banknote. Auch eine Fälschung, die der Fachmann auf den ersten Blick als solche erkennen würde, kann das Tatbild verwirklichen; es genügt, wenn das Falschgeld zur Täuschung eines Arglosen oder Sehbehinderten geeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095658Dokumentnummer
JJR_19811008_OGH0002_0130OS00068_8100000_002