RS OGH 1981/10/8 13Os68/81, 11Os41/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1981
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Norm

StGB §15 C2
StGB §232 Abs1

Rechtssatz

Die Geldfälschung kann schon vor dem Aufdruck der (Seriennummern) Nummern auf die nachgemachten Banknoten vollendet sein, nicht aber, wenn die Druckbögen noch gar nicht (auf das Format der echten Banknoten zugeschnitten) geschnitten sind.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 68/81
    Entscheidungstext OGH 08.10.1981 13 Os 68/81
    Veröff: SSt 52/52
  • 11 Os 41/01
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 11 Os 41/01
    Auch; Beisatz: Werden Nachbildungen von Banknoten auf ein Blatt im A-4 Format gedruckt, sind diese Falsifikate (noch) nicht zur Täuschung geeignet. Hat allerdings der Täter dabei mit dem Vorsatz gehandelt, die gefälschten Noten nach dem Ausschneiden als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, hat die Ausführung des Verbrechens nach § 232 Abs 1 StGB bereits begonnen und liegt daher der Versuch dieses Verbrechens vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090815

Dokumentnummer

JJR_19811008_OGH0002_0130OS00068_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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